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Jahressechstelberechnung bei Kurzarbeit

Bei der Berechnung des begünstigten Jahressechstels wird auf die zugeflossenen laufenden Bezüge abgestellt. Da die laufenden Bezüge während der Kurzarbeit niedriger sind, errechnet sich für Dienstnehmer in Kurzarbeit auch ein niedrigeres Jahressechstel. Da Urlaubs- und Weihnachtsgeld auch während der Kurzarbeit ungekürzt zustehen, hätte dies zur Folge gehabt, dass ein Teil dieser Sonderzahlungen so wie der laufende Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern gewesen wäre.

Um dies zu vermeiden, wurde in Zusammenhang mit der Kurzarbeit für das Kalenderjahr 2020 folgende Sonderregelung beschlossen: Unabhängig davon, wie lange der Dienstnehmer in Kurzarbeit war, wird das Jahressechstel pauschal um 15 % erhöht.

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