Sonderbetreuungszeit
Die ursprünglich bis 31.05.2020 befristete Sonderbetreuungszeit wurde mehrfach verlängert und deren Anwendungsbereich ausgeweitet. Ebenso wurde der Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund (30 % bis 30.09.2020; 50 % für Oktober 2020; voraussichtlich 100 % ab November 2020) erhöht.
Am 20.11.2020 wurde im Nationalrat die Neuregelung der Sonderbetreuungszeit mit Rechtsanspruch für den Dienstnehmer und einem Vergütungsanspruch in Höhe von 100 % rückwirkend ab 01.11.2020 beschlossen. (Verlautbarung im Bundesgesetzblatt ist noch nicht erfolgt)
Das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat auf seiner Homepage bereits die FAQ`s zur Sonderbetreuungszeit NEU veröffentlicht:
https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ--Sonderbetreuungszeit.html
Zuständig für den Vergütungsanspruch ist die Buchhaltungsagentur des Bundes: