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Vergütungsansprüche nach Epidemiegesetz – wann sind sie noch möglich?

Will der Arbeitgeber nicht, dass ein positiv getesteter Dienstnehmer zur Arbeit erscheint, kann er diesen unter Fortzahlung des vollen Entgeltes freistellen, OHNE dass der Dienstgeber Anspruch auf Entschädigung nach § 32 Epidemiegesetz hat.

Eine Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz gibt es seit 01.08.2022 nur mehr dann, wenn Arbeitsorte nicht betreten werde dürfen weil

  • die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske am Arbeitsort und am Weg zum Arbeitsort aus medizinischen Gründen, insbesondere bei Schwangerschaft, nicht möglich ist
  • die Erbringung der Arbeitsleistung durch durchgehendes Tragen einer Maske unmöglich wird (zB Sänger, Musiker)
  • und keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können (zB Einzelbüro/Alleinarbeitsplatz, Homeoffice)

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