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CORONA-Kurzarbeit

Wie bereits in unseren News vom 15.03.2020 angekündigt, gibt es nun die Muster-Vereinbarungen für die Corona-Kurzarbeit.
Was Sie in Zusammenhang mit der Corona-Kurzarbeit aber jedenfalls wissen sollten haben wir für Sie kurz und prägnant zusammengefasst:

  1. Der Arbeitgeber (AG) darf während der Kurzarbeit KEIN Dienstverhältnis kündigen (auch nicht von einem Dienstnehmer (DN), der von der Kurzarbeit nicht betroffen ist)
  2. Von der Kurzarbeit betroffene DN haben nach Ende der Kurzarbeit 1 Monat Behaltefrist.
  3. Urlaubsguthaben aus alten Urlaubsjahren und Überstunden und Zeitguthaben müssen VOR der Kurzarbeit abgebaut werden (der AG darf die DN in diesem Fall auf Urlaub schicken)
  4. Dem Arbeitgeber werden jedenfalls NICHT alle Kosten vergütet. Die Sozialversicherungsbeiträge müssen weiterhin vom Bezug VOR Reduktion entrichtet werden. Für diese gibt es in den ersten 3 Monaten KEINE Abgeltung durch das AMS. Vergütet werden maximal 90 % des bisherigen Nettobezuges (bei bisherigem brutto bis max. 1.699,00). Beispiele dazu auf WKO-INFO (siehe link unten)
  5. Bei Urlaub- und Krankenstand während Kurzarbeit gebührt dem AN das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit
  6. Das Dienstverhältnis wird bei Kurzarbeit NICHT beendet. Das ist der große Unterschied dazu, wenn man sie Stempeln schicken würde.


Vorgehensweise:

  1. Info einholen bei AMS oder WKO
  2. Vereinbarung abschließen (Muster siehe link WKO) je nachdem, ob Betriebsrat vorhanden ist oder nicht
  3. Antrag beim AMS auf Kurzarbeitsunterstützung mit Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona samt Maßnahmen)
  4. Dokumente an AMS (per eAMS-Konto oder per E-Mail)
  5. Sozialpartner unterschreiben innerhalb 48 Stunden
  6. Rückmeldung AMS (Genehmigung, Nachbesserungsbedarf oder Ablehnung)


Wenn für Sie diese neue Kurzarbeitsbestimmung nicht passt, stehen Ihnen alle bisher bereits bekannten Möglichkeiten des Arbeitsrechts offen (z. B. einvernehmliche Auflösung von Arbeitsverhältnissen, Abbau von Urlaubs- und Zeitguthaben, Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen).
Das Beraterteam von Ornezeder & Partner steht für Fragen natürlich auch gerne zur Verfügung!
Die Mustervereinbarungen und zahlreiche Informationen finden Sie auf der Homepage der WKO.

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