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Kündigungsfristen Arbeiter – Achtung bei Saisonbetrieben

Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können durch Kollektivverträge kürzere Kündigungsfristen und andere Kündigungstermine geregelt werden. Einzig die Frage, welche Branchen unter diese Ausnahmeregelung fallen, wurde nicht abschließend geklärt. Die WKO beantragte daher im Rahmen eines Feststellungsverfahrens die Klärung dieser Frage für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe. Der OGH verneinte eine Saisonbranche. Diese Entscheidung bezieht sich grundsätzlich nur auf das Hotel- und Gastgewerbe – es können daraus aber durchaus Schlüsse für andere Saisonbranchen mit verkürzten Kündigungsfristen (zB Kleintransporte, Güterbeförderung, Bauindustrie) gezogen werden. Für alle Branchen, in denen verkürzte kollektivvertragliche Kündigungsfristen vorgesehen sind, besteht ein erhebliches Risiko, wenn Kündigungen nach diesen verkürzten Kündigungsbestimmungen ausgesprochen werden. Bis zur endgültigen Klärung für die jeweilige Branche durch den OGH sind Arbeitgeber jedenfalls gut beraten, wenn möglich, die (längeren) gesetzlichen Kündigungsfristen zu beachten. In den Dienstverträgen sollte als Kündigungstermin jedenfalls der 15. Tag des Monats und der Monatsletzte vereinbart werden.

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