Teilweise Rückforderung der Covid-19-Kurzarbeitsbeihilfe
Das AMS stellt in der Bundesrichtlinie zur Kurzarbeitsbeihilfe fest, dass nur jene Dienstnehmer von einem COVID-19-Kurzarbeitsprojekt umfasst sein dürfen, für die bereits vor Beginn der Kurzarbeit ein vollentlohnter Kalendermonat nachgewiesen werden kann. Da dies im März und April noch nicht abschließend geklärt war, wurden solche Dienstnehmer, bei denen diese Voraussetzung nicht erfüllt war, in den Kurzarbeitsantrag aufgenommen.
Für diese Personen kann nun rückwirkend ein neues, gesondertes Erstbegehren mit Sozialpartnervereinbarung und entsprechend geändertem Datum des Kurzarbeitsbeginns eingereicht werden. Frist: bis spätestens Ende September 2020 (nicht erstreckbar).
Andernfalls ist die unrechtmäßig bezogene COVID-19-Förderung zurückzuzahlen.