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Dienstnehmer in Quarantäne – Entgeltfortzahlung und Vergütungsanspruch

Der Dienstnehmer behält bei Absonderung mittels Absonderungsbescheides den Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber – aber nur, wenn er die Absonderung nicht grob fahrlässig herbeigeführt hat. Wurden z.B. Reisen in Gebiete mit Reisewarnung unternommen, entfällt der Entgeltfortzahlungsanspruch. Ebenso bewirkt das Zuwiderhandeln gegenüber den Corona-Schutzmaßnahmen und die danach folgende Absonderung den Verlust des Entgeltanspruches (Problem: Beweislast trifft den Arbeitgeber).

Wie erhält der Dienstgeber die Vergütung ersetzt?
Der Anspruch auf Ersatz der vom Dienstgeber ausbezahlten Vergütung ist mittels Formular bis spätestens 3 Monate ab Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden. Diese Frist ist zu beachten, das Versäumen der Frist führt zum Erlöschen des Anspruches.

Keine Erstattung gibt es, wenn während der Quarantäne im Homeoffice gearbeitet wird, bei Risikoattest-Freistellung und für den Anteil, der als Kurzarbeit gefördert wird.

Das Formular finden Sie u. a. auf der Homepage des Landes OÖ. (Achtung: am Formular steht noch die alte Frist von 6 Wochen für die Beantragung – es gelten jedoch die 3 Monate)

https://www.land-oberoesterreich.gv.at/Mediendateien/Formulare/Formulare%20Bezirkshauptmannschaften/BH_E_57.pdf

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