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Sachbezug Dienstwohnung – rückwirkende Änderung ab 01.01.2018

Rückwirkend ab 01.01.2018 wurde die Sachbezugswerteverordnung für Dienstwohnungen in der Nähe des Arbeitsplatzes geändert. Während es früher erforderlich war, dass die Gewährung der Unterkunft „nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers gelegen war“ lautet der neue § 2 Abs. 7a der Sachbezugswerteverordnung nunmehr:

 "Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, gilt Folgendes:

  1. Bis zu einer Größe von 30 m² ist kein Sachbezug anzusetzen.
  2. Bei einer Größe von mehr als 30 m² aber nicht mehr als 40 m² ist der Wert gemäß Abs. 1 oder der Wert gemäß Abs. 7 um 35 % zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird."

Die gesamte Sachbezugswerteverordnung können Sie unter folgendem Link abrufen:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001641

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