Angleichung der Kündigungsbestimmungen für Arbeiter an jene für Angestellte
Ab 1.1.2021 werden wesentlich längere Kündigungsfristen gelten. Es werden aber auch jene Bestimmungen aus dem Angestelltengesetz übernommen, die eine Kündigung grundsätzlich zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung eben dieser verlängerten Kündigungsfristen vorsehen. So wie schon bisher bei den Angestellten wird es künftig auch bei den Arbeitern möglich sein, im Arbeitsvertrag vorzusehen, dass die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten des Kalendermonats endet. Deshalb wäre es sinnvoll, beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Arbeitern ab sofort die entsprechenden Regelungen vorzusehen.