Seitenbereiche
Inhalt

Covid- und LV-News

Weitere Newsbeiträge

Persönlicher Feiertag für alle Arbeitnehmer

In Folge des negativen EuGH-Urteils vom 22.1.2019 zur Karfreitagsregelung in Österreich war die Bundesregierung gezwungen, neue Regelungen zu beschließen. Dazu wurde im Arbeitsruhegesetz der § 7a eingefügt, der einen einseitigen Urlaubsantritt (persönlichen Feiertag) für jeden Arbeitnehmer ermöglicht.  

Das bedeutet im Detail:

  • Der Karfreitag als Feiertag (nur) für Evangelische, Altkatholiken und Methodisten entfällt. Diesbezügliche Regelungen in Kollektivverträgen verlieren ihre Gültigkeit.
  • Zulässig wären kollektivvertragliche Regelungen, bei denen der Karfreitag für alle Dienstnehmer ein Feiertag ist.
  • Ebenso zulässig ist, wenn der Dienstgeber allen Dienstnehmern freiwillig einen Feiertag gewährt.
  • Der Urlaubsanspruch für den einzelnen Dienstnehmer bleibt unverändert.
  • Der Arbeitnehmer kann pro Urlaubsjahr den Zeitpunkt für die Konsumation eines Urlaubstages einseitig bestimmen. Wenn er die Vorankündigungsfrist von 3 Monaten einhält, kann der Arbeitgeber diesen Urlaubstag nicht ablehnen.
  • Verzichtet der Arbeitnehmer über Ersuchen des Arbeitgebers freiwillig auf diesen Urlaubstag, so wird dieser Urlaubstag nicht konsumiert. Für die Arbeitsleistung gebührt ihm das doppelte Entgelt.
  • Wird der persönliche Feiertag in einem Urlaubsjahr nicht in Anspruch genommen, so verfällt er.

Für 2019 gilt:

  • Innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (22.03.2019) muss der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Arbeitgeber bekanntgeben.
  • Für den Karfreitag 2019 wäre das daher spätestens am 05.04.2019

Wählen Sie eine Ausgabe, sowie einen Artikel aus und erfahren Sie top aktuelle Neuigkeiten! Wir aktualisieren laufend unsere Inhalte für Sie. Die männliche Form wurde zur besseren Lesbarkeit gewählt. Sämtliche personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.