Persönlicher Feiertag für alle Arbeitnehmer
In Folge des negativen EuGH-Urteils vom 22.1.2019 zur Karfreitagsregelung in Österreich war die Bundesregierung gezwungen, neue Regelungen zu beschließen. Dazu wurde im Arbeitsruhegesetz der § 7a eingefügt, der einen einseitigen Urlaubsantritt (persönlichen Feiertag) für jeden Arbeitnehmer ermöglicht.
Das bedeutet im Detail:
- Der Karfreitag als Feiertag (nur) für Evangelische, Altkatholiken und Methodisten entfällt. Diesbezügliche Regelungen in Kollektivverträgen verlieren ihre Gültigkeit.
- Zulässig wären kollektivvertragliche Regelungen, bei denen der Karfreitag für alle Dienstnehmer ein Feiertag ist.
- Ebenso zulässig ist, wenn der Dienstgeber allen Dienstnehmern freiwillig einen Feiertag gewährt.
- Der Urlaubsanspruch für den einzelnen Dienstnehmer bleibt unverändert.
- Der Arbeitnehmer kann pro Urlaubsjahr den Zeitpunkt für die Konsumation eines Urlaubstages einseitig bestimmen. Wenn er die Vorankündigungsfrist von 3 Monaten einhält, kann der Arbeitgeber diesen Urlaubstag nicht ablehnen.
- Verzichtet der Arbeitnehmer über Ersuchen des Arbeitgebers freiwillig auf diesen Urlaubstag, so wird dieser Urlaubstag nicht konsumiert. Für die Arbeitsleistung gebührt ihm das doppelte Entgelt.
- Wird der persönliche Feiertag in einem Urlaubsjahr nicht in Anspruch genommen, so verfällt er.
Für 2019 gilt:
- Innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (22.03.2019) muss der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Arbeitgeber bekanntgeben.
- Für den Karfreitag 2019 wäre das daher spätestens am 05.04.2019