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Corona Hilfsfonds - Fixkostenzuschüsse; Richtlinie wurde wieder geändert

Änderungen bei den Voraussetzungen

  • Es muss eine operative Geschäftstätigkeit im Inland ausgeübt werden (es ist keine wesentliche Tätigkeit mehr nötig),
  • Das Unternehmen darf vor Beginn der Corona-Krise nicht in Schwierigkeiten gewesen sein oder
    über das Unternehmen darf zum Zeitpunkt des Antrages weder ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sein noch dürfen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger vorliegen.
  • Keinen Fixkostenzuschuss erhalten nun auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. März 2020 noch keine Waren- und Leistungserlöse erzielt haben.

 

Änderung des Ausmaßes des Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds

Der Fixkostenzuschuss wird nun bereits ab einem Betrag von EUR 500,-- gewährt (vorher EUR 2.000,--).

Zuschüsse aus dem Härtefall-Fonds werden nun nicht mehr angerechnet.

 

Erweiterung der betroffenen Fixkosten

  • Unternehmen, die einen Fixkostenzuschuss von unter EUR 12.000 beantragen, können angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten in maximaler Höhe von EUR 500 berücksichtigen (Beantragung bei der ersten Tranche noch nicht möglich).

 

Einschränkungen bei Entnahmen und Gewinnausschüttungen:

Entnahmen und Gewinnausschüttungen müssen nun im Zeitraum 16. März 2020 bis 31. Dezember 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden.

 

Änderungen bei den Auszahlungsmodalitäten:

  • Die erste Tranche (Beantragung ab dem 20.05.2020) umfasst nun höchstens 50% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses
  • Die zweite Tranche (ab dem 19.08.2020) umfasst zusätzlich höchstens 25%, somit insgesamt höchsten 75% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses

 

Hinweis:

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 26.05.2020 und können sich kurzfristig ändern. Es konnten hier nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden.

 

Die gesamte Richtlinie finden Sie unter:

 https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2020/05/Richtlinie-Fixkostenzuschuss-1.pdf

 

Es sind nach wie vor viele Fragen offen. Wenn der Zuschuss zur Aufrechterhaltung der Liquidität nicht unbedingt sofort benötigt wird, wird es daher sinnvoll sein, noch etwas abzuwarten oder eventuell gleich alles (aufgrund tatsächlicher Umsatzzahlen und der tatsächlichen Kosten) auf einmal zu beantragen.

 

Unter folgendem Link wurden FAQ zu den Fixkostenzuschüssen verlautbart:

https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2020/05/Fixkostenzuschuss_FAQ-25052020-1.pdf

 

Bitte beachten Sie:

Im Antragsformular im FinanzOnline müssen neben den Fixkosten des aktuellen Jahres auch die Fixkosten des Vergleichszeitraumes des Vorjahres angegeben werden.

 

Wir helfen Ihnen gerne bei der Ermittlung und Beantragung der Fixkostenzuschüsse.

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