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Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag ab 01.01.2019

Die ländermäßige Staffelung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Alleinerzieherabsetzbetrages ab 01.01.2019 macht es erforderlich, dass laufende Anträge zur Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages bzw. des Alleinerzieherabsetzbetrages überarbeitet bzw. überhaupt erneuert werden (Formular E30). Die Höhe des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages richtet sich nach dem Aufenthaltsort des Kindes. Steht ein Absetzbetrag für mehrere Kinder zu, welche sich in unterschiedlichen Ländern aufhalten, sind zuerst ältere vor jüngeren anspruchsvermittelnden Kindern zu berücksichtigen.

Die Anpassungsfaktoren finden Sie in der Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20010319

 

Unter folgendem Link finden sie das Formular E30:

https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/E30.pdf 

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