Sachbezug bei Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüssen
Der Entwurf zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung sieht ab 2024 eine Neuregelung bei der Berechnung des Sachbezugs für Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse vor. Künftig wird unterschieden, ob das Darlehen bzw. der Vorschuss zu einem fixen oder variablen Zinssatz bzw. unverzinst gewährt wird.
Bei einem vereinbarten Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschuss zu einem variablen Sollzinssatz beträgt der zu berücksichtigende Referenzzinssatz für die Ermittlung des Sachbezugs 4,5 % (Wert 2024). Die Differenz zwischen den tatsächlich anfallenden Zinsen und dem aktuell gültigen Referenzzinssatz ist als Sachbezug zu berücksichtigen. Die bisher geltende Rechtslage betreffend die Vereinbarung von Arbeitgeberdarlehen bzw. Gehaltsvorschüssen bleibt, unabhängig davon, ob der jeweilige Vertrag vor oder nach Jänner 2024 vereinbart wurde, unverändert.
Bei Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüssen, bei denen ein fixer Sollzinssatz vereinbart wurde, ist der von der Österreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz an private Haushalte für Wohnbau mit Zinsbindung 10 Jahre“, vermindert um 10 % als Referenzzinssatz anzusetzen. Die Differenz zwischen dem fix vereinbarten Sollzinssatz und dem bei Vertragsabschluss ermittelten Referenzzinssatz ist als monatlicher Sachbezug zu berücksichtigen.
Für unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen bzw. zinsenlose Gehaltsvorschüsse gelten die gleichen Regeln wie im Falle von fixen Sollzinsen.
Achtung: Altfälle (Darlehensverträge zwischen 2002 und 2024) sind nach der Neuregelung zu behandeln, außer der Dienstnehmer widerspricht bis 30.6.2024.