In welcher Höhe ist ein nicht verbrauchter Urlaub bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt abzugelten?
Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt auch bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers eine Urlaubsersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgeltes, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist. Die Verlängerungstage sind wie bei der Urlaubsersatzleistung eines laufenden Urlaubsjahres zu berechnen.
Im Gegensatz dazu gebührt aber bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt für das laufende Urlaubsjahr keine Urlaubsersatzleistung.
Hat der Dienstnehmer mehr Urlaub verbraucht, als ihm aliquot zusteht, ist der zu viel verbrauchte Urlaub nur dann zurückzuerstatten, wenn das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers oder verschuldete Entlassung geendet hat. Bei allen anderen Auflösungsgründen ist dies ausgeschlossen.
Die etwaige Rückerstattung von Urlaubsentgelt führt allerdings weder zu einer Verkürzung der Pflichtversicherung noch zu einer Verminderung der Beitragsgrundlage. Der Erstattungsbetrag reduziert allerdings die Lohnsteuerbemessungsgrundlage des laufenden Bezuges im Monat der Rückzahlung. Die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und für die Kommunalsteuer bleibt davon unberührt.