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Elektrofahrzeuge in der Lohnverrechnung

Darf der Mitarbeiter ein firmeneigenes Elektrofahrzeug privat nutzen, gilt es Folgendes zu beachten:

  • Es ist ein Sachbezug von Null anzusetzen
  • Für Hybridfahrzeuge ist der Sachbezug weiterhin mit 1,5% bzw. 2% je nach CO2-Ausstoß zu berücksichtigen
  • Es steht kein Pendlerpauschale zu, auch wenn der Sachbezug in Höhe von Null zu berücksichtigen ist

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