Elektrofahrzeuge in der Lohnverrechnung
Darf der Mitarbeiter ein firmeneigenes Elektrofahrzeug privat nutzen, gilt es Folgendes zu beachten:
- Es ist ein Sachbezug von Null anzusetzen
- Für Hybridfahrzeuge ist der Sachbezug weiterhin mit 1,5% bzw. 2% je nach CO2-Ausstoß zu berücksichtigen
- Es steht kein Pendlerpauschale zu, auch wenn der Sachbezug in Höhe von Null zu berücksichtigen ist