Ausweitung Entgeltfortzahlung bei Austritt im Krankenstand
Ab 1.7.2018 besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses auch dann, wenn eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses im Krankenstand oder wenn eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses im Hinblick auf einen kommenden Krankenstand (zB bereits bewilligte Kur oder geplante Operation) erfolgt.