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Kündigungsfristen Arbeiter – Änderung ab 01.07.2021

Grundsätzlich gelten bei Kündigungen durch den Dienstgeber, die ab 01.07.2021 ausgesprochen werden, auch bei Kündigungen von Arbeitern die dienstzeitabhängigen Kündigungsfristen des Angestelltengesetzes, was zur Folge hat, dass die Kündigungsfrist in den ersten beiden Arbeitsjahren bereits 6 Wochen beträgt. Abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses, kann die Kündigungsfrist bis zu 5 Monate betragen.

Kürzere Kündigungsfristen in Kollektivverträgen verlieren ab 01.07.2021 ihre Gültigkeit!

Der Gesetzgeber ermöglicht Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, auch über den 01.07.2021 hinaus kürzere Kündigungsfristen vorzusehen. Allerdings hat es der Gesetzgeber verabsäumt zu definieren, was man in diesem Zusammenhang unter Saisonbetrieb versteht.

Tipp: Schauen Sie Ihren Kollektivvertrag an, ob eine entsprechende Regelung mit dem Hinweis, dass es sich um eine Saisonbranche handelt, enthalten ist.

Ist nichts anderes vereinbart, kann auch der Arbeiter nur zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.

Wenn Sie zum Beispiel Ende November 2021 einen Arbeiter, der 6 Monate bei Ihnen beschäftigt ist kündigen wollen, würde das Dienstverhältnis frühestens am 31.03.2022 enden, weil bis zum 31.12.2021 die 6-wöchige Kündigungsfrist nicht eingehalten werden kann. Oder anders gesagt, wenn das Dienstverhältnis am 31.12.2021 enden soll, müsste diesem Arbeiter die Kündigung spätestens am 18.10.2021 zugehen.

Durch Vereinbarung im Dienstvertrag kann aber vereinbart werden, dass das Dienstverhältnis auch zum 15. eines Monats oder zum Monatsletzten gekündigt werden kann.

In einigen Kollektivverträgen ist für Kündigungen ab dem 01.07.2021 die Möglichkeit der Kündigung zum 15. oder Monatsletzten bereits vorgesehen. Ist dies nicht der Fall, empfehlen wir Ihnen daher dringend:

  • In neuen Dienstverträgen die Kündigungsmöglichkeit zum 15. oder Monatsletzten vorzusehen
  • Bestehende Dienstverträge: in einem Zusatz zum Dienstvertrag die entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeiter zu treffen (Achtung: der Dienstnehmer muss zustimmen; einseitig können Sie den Dienstvertrag nicht ändern)

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