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Verlängerung der Corona-Kurzarbeit ab Oktober 2020

Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte der Corona-Kurzarbeit in Phase 3:

  • Die Mindestarbeitszeit muss 30 % (bisher 10 %) betragen. Die Höchstarbeitszeit beträgt 80%.
  • Die Nettoersatzrate in Höhe von 80/85/90 % bleibt unverändert.
  • Behaltefrist nach dem Ende der Kurzarbeit von 1 Monat (unverändert)
  • Entgeltsanpassungen (zB kollektivvertragliche Erhöhungen, Biennalsprünge) sind in der Phase 3 bei der Ermittlung des garantierten Mindestentgeltes zu berücksichtigen.
  • Einführung eines standardisierten Verfahrens zur Überprüfung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten; dieses Kontrollinstrument soll Missbrauchsfällen bereits im Zeitpunkt der Antragstellung vorbeugen.
  • Verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft für Mitarbeiter während kurzarbeitsbedingten Nicht-Arbeitszeiten (Abwicklung durch AMS gemeinsam mit dem Dienstgeber)
  • Höchstens 50%ige Reduktion der Arbeitszeit bei Lehrlingen

Die neuen Muster-Sozialpartnervereinbarungen sollten in den nächsten 2 Wochen auf der Homepage des AMS veröffentlicht werden. Die Antragstellung für die Phase 3 wird wieder rückwirkend möglich sein.

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