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Covid-19-Dienstfreistellung neu geregelt

Wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein ab dem 3. Dezember 2021 ausgestelltes COVID-19-Attest vorlegt, hat er grundsätzlich Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, außer

  • der Arbeitnehmer kann die Arbeitsleistung im Home-Office erbringen oder
  • die Arbeitsbedingungen in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
  • Nach derzeitiger Rechtslage kann die Freistellung bis längstens 31. März 2022 dauern.

Der Dienstgeber hat gegenüber der ÖGK einen Erstattungsanspruch. Die Details zur Erstattungsregelung finden Sie unter:

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.881761&portal=oegkdgportal

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