Seitenbereiche
Inhalt

Covid- und LV-News

Weitere Newsbeiträge

Härtefallfonds Phase II – Förderzeitraum wurde verdoppelt

Zur Abfederung der wirtschaftlichen Schäden durch Covid-19 wurde der Förderzeitraum für Unterstützungen aus dem Härtefallfonds auf 12 Monate ausgeweitet.

  • Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen:

Betrachtungszeitraum   1: 16. März 2020 – 15. April 2020;

Betrachtungszeitraum   2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020;

Betrachtungszeitraum   3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020; 

Betrachtungszeitraum   4: 16. Juni 2020 – 15.Juli 2020

Betrachtungszeitraum   5: 16. Juli 2020 – 15. August 2020

Betrachtungszeitraum   6: 16. August 2020 – 15. September 2020

Betrachtungszeitraum   7: 16. September 2020 – 15. Oktober 2020

Betrachtungszeitraum   8: 16. Oktober 2020 – 15. November 2020

Betrachtungszeitraum   9: 16. November 2020 – 15. Dezember 2020

Betrachtungszeitraum 10: 16. Dezember 2020 – 15. Jänner 2021

Betrachtungszeitraum 11: 16. Jänner 2021 – 15. Februar 2021

Betrachtungszeitraum 12: 16. Februar 2021 – 15. März 2021

Die Antragstellung für die Auszahlungsphase 2 des Härtefall-Fonds ist bis 30.4.2021 möglich.

  • Antragsberechtigt sind Ein-Personen-Unternehmer (auch neue Selbständige und GSVG-pflichtige Geschäftsführer), freie Dienstnehmer und Kleinstunternehmer

  • Voraussetzung: wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19:

1. Die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden oder

2. im Betrachtungszeitraum besteht zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund COVID-19 oder

3. ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% im Vergleich zum Vorjahr

  • Mindest-Förderung EUR 500,-- pro Betrachtungszeitraum

Zusätzlicher Comeback-Bonus in Höhe von EUR 500,-- pro Betrachtungszeitraum

Den Comeback-Bonus bekommen alle, die Anspruch auf den Härtefallfonds in Phase II haben.

Die Mindestförderung beträgt somit gesamt pro Monat EUR 1.000,--, bzw. für den gesamten Förderzeitraum EUR 12.000,--, wenn für alle Betrachtungszeiträume ein Anspruch besteht.

  • Die maximale Förderung für beide Auszahlungsphasen (Phase I und Phase II) beträgt für den Nettoeinkommensentgang nun EUR 24.000,--, der maximale Comeback-Bonus beträgt EUR 6.000,--, in Summe beträgt die maximale Gesamtförderung somit EUR 30.000,-- pro Förderungswerber.

  • Erreicht oder übersteigt die Summe aus den Netto-Nebeneinkünften zuzüglich erhaltener Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen im jeweiligen Betrachtungszeitraum den Betrag von € 2.000,--, dann steht keine Förderung aus dem Härtefallfonds und auch kein Comeback-Bonus zu

  • Alle Zuschüsse aus dem Härtefallfonds sind steuerfrei

  • Erhaltene Förderungen aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds werden auf die Abgeltung des Nettoeinkommensentganges angerechnet.

  • Der Zuschuss kann rückgefordert werden, wenn unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht werden.

 

Hinweis:

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 27.10.2020 und können sich kurzfristig ändern. Es konnten hier nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden.

 

Die gesamte Richtlinie finden Sie unter:

https://www.wko.at/service/bmf-richtlinie-hff.pdf

Bitte kontaktieren Sie uns, wenn wir Ihnen bei der Beantragung der Förderung behilflich sein sollen.

Wählen Sie eine Ausgabe, sowie einen Artikel aus und erfahren Sie top aktuelle Neuigkeiten! Wir aktualisieren laufend unsere Inhalte für Sie. Die männliche Form wurde zur besseren Lesbarkeit gewählt. Sämtliche personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.