Härtefallfonds Phase II – Förderzeitraum wurde verdoppelt
Zur Abfederung der wirtschaftlichen Schäden durch Covid-19 wurde der Förderzeitraum für Unterstützungen aus dem Härtefallfonds auf 12 Monate ausgeweitet.
- Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen:
Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020;
Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020;
Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020;
Betrachtungszeitraum 4: 16. Juni 2020 – 15.Juli 2020
Betrachtungszeitraum 5: 16. Juli 2020 – 15. August 2020
Betrachtungszeitraum 6: 16. August 2020 – 15. September 2020
Betrachtungszeitraum 7: 16. September 2020 – 15. Oktober 2020
Betrachtungszeitraum 8: 16. Oktober 2020 – 15. November 2020
Betrachtungszeitraum 9: 16. November 2020 – 15. Dezember 2020
Betrachtungszeitraum 10: 16. Dezember 2020 – 15. Jänner 2021
Betrachtungszeitraum 11: 16. Jänner 2021 – 15. Februar 2021
Betrachtungszeitraum 12: 16. Februar 2021 – 15. März 2021
Die Antragstellung für die Auszahlungsphase 2 des Härtefall-Fonds ist bis 30.4.2021 möglich.
- Antragsberechtigt sind Ein-Personen-Unternehmer (auch neue Selbständige und GSVG-pflichtige Geschäftsführer), freie Dienstnehmer und Kleinstunternehmer
- Voraussetzung: wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19:
1. Die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden oder
2. im Betrachtungszeitraum besteht zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund COVID-19 oder
3. ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% im Vergleich zum Vorjahr
- Mindest-Förderung EUR 500,-- pro Betrachtungszeitraum
Zusätzlicher Comeback-Bonus in Höhe von EUR 500,-- pro Betrachtungszeitraum
Den Comeback-Bonus bekommen alle, die Anspruch auf den Härtefallfonds in Phase II haben.
Die Mindestförderung beträgt somit gesamt pro Monat EUR 1.000,--, bzw. für den gesamten Förderzeitraum EUR 12.000,--, wenn für alle Betrachtungszeiträume ein Anspruch besteht.
- Die maximale Förderung für beide Auszahlungsphasen (Phase I und Phase II) beträgt für den Nettoeinkommensentgang nun EUR 24.000,--, der maximale Comeback-Bonus beträgt EUR 6.000,--, in Summe beträgt die maximale Gesamtförderung somit EUR 30.000,-- pro Förderungswerber.
- Erreicht oder übersteigt die Summe aus den Netto-Nebeneinkünften zuzüglich erhaltener Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen im jeweiligen Betrachtungszeitraum den Betrag von € 2.000,--, dann steht keine Förderung aus dem Härtefallfonds und auch kein Comeback-Bonus zu
- Alle Zuschüsse aus dem Härtefallfonds sind steuerfrei
- Erhaltene Förderungen aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds werden auf die Abgeltung des Nettoeinkommensentganges angerechnet.
- Der Zuschuss kann rückgefordert werden, wenn unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht werden.
Hinweis:
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 27.10.2020 und können sich kurzfristig ändern. Es konnten hier nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden.
Die gesamte Richtlinie finden Sie unter:
https://www.wko.at/service/bmf-richtlinie-hff.pdf
Bitte kontaktieren Sie uns, wenn wir Ihnen bei der Beantragung der Förderung behilflich sein sollen.