Deckelung des Jahressechstels bei Bezugsschwankungen
Mit Ausnahme von Dienstnehmern, bei denen das Dienstverhältnis durch eine Elternkarenz (ausschließlich Karenz nach MSchG oder VKG, Papamonat nach VKG oder Mutterschutz) unterbrochen wird, darf in einem Kalenderjahr nicht mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen (§ 67 Abs. 2 letzter Satz EStG) besteuert werden. Wurde im laufenden Kalenderjahr insgesamt mehr als ein Sechstel begünstigt besteuert, so muss der Arbeitgeber bei der Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr die übersteigenden Beträge durch Aufrollung nach § 67 (10) EStG mit dem laufenden Tarif besteuern. Das kann unter Umständen sogar dazu führen, dass sich im letzten Monat ein negativer Auszahlungsbetrag ergibt.
Die Aufrollung im letzten Monat darf allerdings nur durchgeführt werden, wenn es zu einer Nachbelastung bei der Lohnsteuer kommt.
Diese Regelung gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2019 enden.