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Änderungen bei der Elternkarenz

Bisher bestand ein Anspruch auf Elternkarenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, auch wenn ausschließlich ein Elternteil die Karenz in Anspruch genommen hat. Für Geburten ab dem 01.11.2023 hat der Vater oder die Mutter nur mehr einen Karenzanspruch bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, sofern die Elternkarenz von beiden Elternteilen nicht geteilt wird. Daher besteht nach der neuen Rechtslage nun grundsätzlich auch eine Verpflichtung zur Aufnahme der Arbeit nach 22 Monaten, sollte kein Ausnahmefall nachgewiesen werden. Nur bei geteilter Karenz (d.h., wenn der jeweils andere Elternteil zumindest zwei Monate lang selbst Elternkarenz in Anspruch nimmt) besteht insgesamt ein Anspruch auf Elternkarenz bis zum 24. Lebensmonat.

Ausnahmen bestehen einerseits für alleinerziehende Elternteile sowie andererseits für Eltern, deren zweiter Elternteil keinen Karenzanspruch hat (z.B. Selbständige, Arbeitslose oder Grenzgänger).

Hinweis: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können weiterhin eine Karenz bis zum 2. Geburtstag vereinbaren. In diesem Fall der vereinbarten Karenz entfällt der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Weitere Änderungen betreffen u. a.:

  • Dauer der Elternteilzeit
  • Begründungspflicht des Arbeitgebers bei Ablehnung von Elternteilzeit, Pflegefreistellung und bestimmten Teilzeiten und Karenzen
  • Lockerungen der Voraussetzungen für Pflegefreistellungen
  • Hemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen
  • Motivkündigungsschutz (i. Z. mit aufgeschobener Karenz)
  • Erhöhung des Familienzeitbonus
  • Änderungen beim Kinderbetreuungsgeld
  • Erweiterung des Diskriminierungsschutzes

Für Fragen zu diesen Themenbereichen steht Ihnen das Beratungsteam von Ornezeder & Partner gerne zur Verfügung!

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