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Was ändert sich bei der Altersteilzeit ab 01.01.2019?

Das Budgetbegleitgesetz 2018-2019 (BGBl. I Nr. 30/2018) brachte auch Änderungen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld. Ab 01.01.2019 besteht Anspruch auf Altersteilzeitgeld für längstens 5 Jahre für Personen,

  • die das Regelpensionsalter vor Ablauf des Jahres 2018 nach spätestens sieben Jahren vollenden
  • die das Regelpensionsalter vor Ablauf des Jahres 2019 nach spätestens sechs Jahren vollenden
  • die das Regelpensionsalter ab 2020 nach spätestens fünf Jahren vollenden

Dies bewirkt eine Verkürzung des frühestmöglichen Zuganges zur Altersteilzeit von 7 auf 6 Jahre vor dem Regelpensionsalter ab 2019 und ab 2020 auf 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter.

Das Zugangsalter für Männer beträgt daher ab 01.01.2019 59 Jahre und ab 01.01.2020 60 Jahre. Bei Frauen ist diesbezüglich zusätzlich die sukzessive Anhebung des Regelpensionsalters zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass Frauen, die vor dem 02.12.1964 geboren sind, heuer noch mit 54 Jahren mit einer Altersteilzeit beginnen können. Für Frauen, die am 02.12.1964 oder später geboren sind, ist ein Übertritt in die Altersteilzeit frühestens mit 56 Jahren und 6 Monaten möglich (frühestens daher 2021).

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